06Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Zu unterscheiden ist die Einzelzwangsvollstreckung von der Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung muss der Titel in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel (§§ 723 ff. ZPO) versehen sein. Das Erfordernis der Vollstreckungsklausel bedeutet, dass dem Gläubiger auf dessen (formlosen) Antrag beim Prozessgericht hin eine vollstreckbare Ausfertigung (Klausel) des Titels zu erteilen ist.

Aus welchen Titeln die privatrechtliche Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

  • ein Endurteil, welches unanfechtbar (formal rechtskräftig) ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde (§ 704 Zivilprozessordnung);
  • ein gerichtlich protokollierter Vergleich;
  • ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle;
  • ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren;
  • ein Kostenfestsetzungsbeschluss;
  • eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 ZPO);
  • letzteres sind auch Urkunden zur Unterhaltspflicht, die von Urkundspersonen des Jugendamtes erstellt wurden (§ 59, § 60 SGB-VIII).

Aus dieser Aufzählung von möglichen Vollstreckungstiteln wird ersichtlich, dass zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst oftmals ein Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss. Des weiteren sind Vollstreckbarerklärungen von Schiedsprüchen (§ 794 Abs, 1 Nr. 4a ZPO) und außerhalb der ZPO der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung (§ 93 ,§ 132 ZVG) von Bedeutung.

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