06Zustellung
Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ (§§ 166 bis 190 ZPO) und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ (§§ 191 bis 195 ZPO).
Von Amts wegen wird zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder das Gericht (oder eine Behörde) es anordnet. So schreibt die Zivilprozessordnung immer eine Bekanntmachung durch Zustellung vor, wenn mit der Bekanntmachung gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen (z. B. die Berufungsfrist bei einer Entscheidung durch Urteil).
Bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, wenn nicht die §§ 192 bis 194 ZPO Abweichungen vorgeben. § 192 ZPO sieht vor, dass die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO zu erfolgen haben. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können diese sich Schriftstücke auch direkt untereinander zustellen. Auch hier wird teilweise wieder auf die Vorschriften der Zustellung von Amts wegen Bezug genommen.