06Zivilprozess
Ein Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Zivilprozessordnung legt den Ablauf genau fest.
- Der Prozess beginnt mit der Klageerhebung durch den Kläger - wenn dieser beispielsweise eine Geldschuld eintreiben will. Der Kläger muss dazu einen genauen und bestimmten Antrag stellen und Tatsachen angeben, die diesen seiner Ansicht nach rechtfertigen. Es ist zu beachten, dass am Landgericht Anwaltszwang besteht.
- Die bei der Eingangsstelle des Gerichts eingereichte Klageschrift gelangt zunächst zu der Geschäftsstelle, die den Vorgang verwaltungsmäßig erfasst. Anschließend wird die Klageschrift dem Beklagten durch das Gericht von Amts wegen zugestellt. Erst mit der Zustellung der Klageschrift ist die Klage erhoben (rechtshängig).
- Der Beklagte kann unterschiedlich reagieren. Macht er gar nichts, wird gegen ihn ein so genanntes Versäumnisurteil erlassen werden. Bestreitet der Beklagte den Anspruch, muss der Kläger Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen bezeichnen. Der Beklagte kann auch Widerklage erheben, um eigene Ansprüche, die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen. So kann er z.B. den Anspruch des Klägers zwar nicht bestreiten, dafür aber im Gegenzug eine Geldschuld einklagen, die der Kläger beim Beklagten hat und die der Grund dafür ist, weshalb dieser seine Schuld beim Kläger nicht bezahlt hat.
- Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung - ist beispielsweise das Gericht sachlich oder örtlich unzuständig - ist die Klage als unzulässig abzuweisen (so gen. Prozessurteil).
- Der weitere Ablauf des Verfahrens ist davon abhängig, für welche Alternative sich der vorsitzende Richter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung entscheidet. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- ein so genannter früher erster Termin wird angesetzt. Dies ist eine Art Vorverhandlung, in der die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals mündlich vor Gericht darlegen können.
- oder es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. In der Praxis ist diese Alternative der Regelfall.
- Nach Abschluss dieser Vorbereitungen wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt (so genannter Haupttermin). Das Gericht würdigt im Haupttermin das Vorbringen der Prozessbeteiligten und das Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Urteil schließlich wird entweder noch in derselben Verhandlung verkündet (so genanntes Stuhlurteil) oder zu einem späteren Termin, der vom Gericht eigens zu diesem Zweck anberaumt worden ist.
- Der Benachteiligte kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der Sache (Berufung) oder eine überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (Revision) verlangen.
- Bei Rechtsmittelverzicht, Ablauf der frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt die Entscheidung Rechtskraft. Damit ist das Verfahren beendet. Das Urteil kann dann nur noch durch Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen werden.
- Die Prozesskosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (Anwaltsgebühren, Kosten für Gutachter, eigene Auslagen) zusammen.