06Zession

Zession ist gleichbedeutend mit Abtretung und meint die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Altgläubiger; Zedent) auf einen anderen (Neugläubiger; Zessionar) durch Vertrag (§ 398 S.1 BGB). Auch durch Gesetz (z.B. § 67 Abs.1 VVG im Versicherungsrecht) oder durch Hoheitsakt (z.B. § 835 Abs. 2 ZPO für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) kann ein Wechsel auf der Gläubigerseite einer Forderung stattfinden; die Vorschriften über die Abtretung gelten dann entsprechend (§ 412 BGB). Die Mitwirkung oder auch nur die Benachrichtigung des Schuldners ist nicht erforderlich. Der notwendige Schuldnerschutz wird nach §§ 404 ff. BGB gewährt.

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