06Wucher
Wucherisch sind Verträge, bei denen die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Hinzukommen muss aber noch, dass der Wucherer eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausgebeutet hat.
Im bürgerlichen Recht zählen wucherische Rechtsgeschäfte zu den sittenwidrigen, d. h. sie sind von Anfang an nichtig.
Im Strafrecht wird zwischen Leistungswucher mit den Sonderformen des Miet- und des Kreditwuchers sowie dem Vermittlungswucher unterschieden. Außer beim Mietwucher ist der sog. Sozialwucher noch in den Bußgeldvorschriften gegen Preistreiberei (Preisüberhöhung) und zur Regelung der Wohnungsvermittlung erfasst. Leistungswucher liegt vor, wenn der Täter sich oder einen Dritten unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eines anderen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen. Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Bewucherte eine dringend benötigte Leistung anders nicht erlangen kann. Die Unerfahrenheit kann auf dem Mangel allgemeiner geschäftlicher oder Lebenserfahrung beruhen; der Mangel an Urteilsvermögen setzt darüber hinaus voraus, dass der Bewucherte - i. d. R. infolge Verstandesschwäche - den Wert von Leistung und Gegenleistung und allgemein die Folgen solcher Vereinbarungen nicht genügend zu beurteilen vermag. Die Willensschwäche schließlich muss so erheblich sein, das sie die Widerstandskraft gegen nachteilige Abschlüsse wesentlich beeinträchtigt. Ausbeutung ist die Ausnutzung der Zwangslage usw. in gewinnsüchtiger Absicht. Beim Kreditwucher insbes. ist maßgebend, ob Zinsfuß, Nebenleistungen des Darlehens, Geschäftsgewinn usw. das übliche Maß wesentlich überschreiten. Dabei sind aber Geschäftskosten, Risiko, Grad der Sicherung des Darlehnsgebers usw. zu berücksichtigen. Zu den sonstigen vermögenswerten Leistungen, die Gegenstand des Wuchers sein können, zählen z.B. (überhöhte) Preise bei Grundstücksgeschäften. Auch beim Vermittlungswucher, der sich auf eine der vorgenannten Leistungen bezieht, ist das auffällige Missverhältnis am üblichen Gegenwert zu messen. Sind als Leistende oder Vermittler mehrere beteiligt, auf die jeweils ein Teil der Gegenleistung entfällt (z.B. Zinsen, Vermittlungsprovision), so sind für die Feststellung des Missverhältnisses Vermögensvorteile und Gegenleistungen zusammenzurechnen; Täter ist jeder, der die Schwäche des Bewucherten für sich oder einen Dritten ausnutzt.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.