06Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die W. i. d. v. S. eröffnet auf Antrag die Möglichkeit, die Folgen der Versäumung einer Verfahrensfrist oder eines Termins zu beseitigen. Der Partei darf dabei bei der Versäumung der Frist kein Verschulden zur Last fallen, sie muss einen Antrag stellen, die Versäumnisgründe glaubhaft machen und die versäumte Handlung nachholen. Ob im konkreten Fall ein Verschulden vorliegt oder nicht, bestimmt sich danach, ob die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst, im Verwaltungsverfahren die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (z. B. bei Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren die Widerspruchsbehörde).

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