06Verzugszinsen

Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in § 288 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; sind Verbraucher nicht beteiligt, handeln also sowohl Schuldner als auch Gläubiger entweder gewerblich oder im Rahmen ihrer (selbständigen) beruflichen Tätigkeit, z. B. als Unternehmer, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss.

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