06Verzug
Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man auch vom Zahlungsverzug. An den Verzug knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen, vor allem die Schadensersatzpflicht des Schuldners sowie die Haftungserweiterung nach § 287 S.2 BGB.