06Verjährung

Um zu verhindern, dass eine Forderung aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Kenntnis der entsprechenden Verjährungsfristen von Bedeutung.

Nach der Reform des Verjährungsrechts beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, bei Rechten an Grundstücken 10 Jahre.

Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Nach 30 Jahren verjähren weiterhin u. a. rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Vollstreckungsbescheide) sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch

  • Abschlagszahlung,
  • Zinszahlung,
  • Sicherheitsleistung
  • oder in anderer Weise anerkennt.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich ebenfalls neu durch Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Der Lauf der Verjährungsfrist kann auch gehemmt sein, z.B. bei einer nach Beginn der Verjährung getroffenen Stundungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Im Unterschied zum Neubeginn der Verjährungsfrist verlängert sich die Verjährungsfrist bei der Hemmung um die Hemmungszeit.

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