06Tod des Schuldners
Ist die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet worden und der Schuldner stirbt, so kann ohne Umschreiben des Schuldtitels in den Nachlass weiter vollstreckt werden.
Hat die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, müssen die Erben ermittelt, ein Erbschein beantragt und der Schuldtitel umgeschrieben werden. Der Antrag hat unter Vorlage des Erbscheins bei dem Gericht zu erfolgen, welches den Titel erlassen hat. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.