06Tod des Gläubigers

Beim Tod des Gläubigers müssen die Erben den Titel auf sich umschreiben lassen, um daraus vollstrecken zu können. Der Antrag hat unter Vorlage des beim Nachlassgericht zu beantragenden Erbscheins bei dem Gericht zu erfolgen, welches den Titel erlassen hat.

zurück zur Übersicht «

 Hotline: +41 71 677 20 90   |   E-Mail: office@inkasso.ag