06Schenkung
Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Eine Schenkung kann unter Auflagen erfolgen. Bei grobem Undank kann eine Schenkung widerrufen werden, und bei Verarmung des Schenkers kann die Schenkung zurückgefordert werden.
Den Schenkungsvertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.