06Prozesskostenhilfe

Unter Prozesskostenhilfe versteht man die vollständige oder zumindest teilweise Befreiung einer wirtschaftlich minderbemittelten Partei von den Prozesskosten.

Wenn eine Partei die Kosten für einen Prozess nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann sie Prozesskostenhilfe erhalten.

Neben der wirtschaftlichen und persönlichen Lage wird durch das Gericht auch geprüft, ob die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Dabei wird auch dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für Prozesskostenhilfe muss beim jeweiligen für den Prozess zuständigen Gericht ein Antrag gestellt werden. Dabei sind auch Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen.

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