06Neubeginn der Verjährung
Erneuter Lauf der Verjährungsfrist über die volle Zeitdistanz ohne Anrechnung der bisherigen Zeit. Der Neubeginn wurde nach altem Recht auch als "Unterbrechung" bezeichnet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zwei Fälle geregelt, in denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt:
- Der Schuldner erkennt gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in einer anderen Weise an.
- Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen oder beantragt.
Für das Anerkenntnis reicht jedes rein tatsächliches Verhalten des Schuldners, das auf das Bestehen einer Schuld schließen lässt. Ein Schulanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht notwendig.
Im zweitgenannten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung rückwirkend wieder weg ("gilt als nicht eingetreten"), wenn:
- dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben wird
- der Vollstreckungsantrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird
- die Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird
- die Vollstreckungsmaßnahme mangels der gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung aufgehoben wird
Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis zum Eintritt des Neubeginns der Verjährung verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder mehr Zeit hat bis die Forderung gegenüber dem Schuldner verjährt.
Die Frist läuft ab dem auf die maßgebliche Handlung folgenden Tag (§ 187 Absatz 1 BGB).
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.