06Mahnung

Mahnung ist jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Um den Schuldnerverzug zu begründen (vgl. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB) muss die Mahnung nach Fälligkeit erfolgen, es genügt jedoch, wenn gleichzeitig mit der die Fälligkeit begründenden Handlung gemahnt wird. Die Mahnung ist in den Fällen des § 286 Abs.2 entbehrlich. Der Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung setzt den Schuldner einer Entgeltforderung gemäss § 286 Abs. 3 in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies jedoch nur, wenn er auf die Verzugsfolgen in der Rechnung besonders hingewisen ist.

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