06Lohnpfändung
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitslohnes kann ebenfalls vom Gläubiger gepfändet werden. Auch hier erfolgt die Pfändung über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Lohnpfändung ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart. Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber und der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem dem pfändbaren Lohnkostenanteil des Schuldners anhand der Lohnkostentabelle errechnen.
Die Lohnpfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen.
Liegt eine Lohnpfändung vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung versucht, sich seiner Gläubiger zu entledigen.