06Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die Bank des Schuldners wird als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet.

Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.

Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so sollte er dennoch darauf bedacht sein, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Bei einer Pfändung erfolgt eine Meldung an die SCHUFA, die die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen.

Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist oft dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat.

Bei einer Privatperson liegt häufig die Schwierigkeit darin, die Bankverbindung des Schuldners ausfindig zu machen.

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