06Inkasso
Unter dem Begriff Inkasso versteht man den Einzug überfälliger Forderungen. Die Inkassodienstleistung ist seit 2007 im Gesetz über aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) legaldefiniert. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bezeichnet als Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.