06Inkasso

Unter dem Begriff Inkasso versteht man den Einzug überfälliger Forderungen. Die Inkassodienstleistung ist seit 2007 im Gesetz über aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) legaldefiniert. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bezeichnet als Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

zurück zur Übersicht «

 Sprechzeiten: MO - DI 08.00 bis 12.00 Uhr   |   Hotline: +41 71 677 20 90   |   E-Mail: office@inkasso.ag