06Hemmung
Die Hemmung betrifft die Verjährung einer Forderung. Wenn die Verjährung gehemmt wird, verlängert sich diese um eine bestimmte Zeitspanne. (z.B. bei der Stundung). In bestimmten Fällen, etwa bei nicht voll Geschäftsfähigen, beginnt die Verjährung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, etwa ab Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit.