06Haftbefehl
Der Schuldner gibt die Eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen.
Unentschuldigtes Nichterscheinen seitens des Schuldners hat zur Folge, dass der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung beauftragen kann.
Falls der Schuldner im Anschluss an die Verhaftung nicht die Eidesstattliche Versicherung abgibt, wird er in Haft genommen. Diese Haft darf 6 Monate nicht überschreiten. Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein „Absitzen“ der Schulden ist nicht möglich. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung freigestellt.