06Grundbuch

Im Grundbuch steht, wem ein Grundstück gehört, wo es liegt, wie groß es ist und ob es belastet ist. Geführt wird es vom Grundbuchamt beim Amtsgericht. Jedes private Grundstück hat dort ein eigenständiges Grundbuchblatt.

Ein Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück aufgeführt ist - inklusive einer laufenden Nummer, der Gemarkung (Ort oder Ortsteil), der Flurnummer sowie der Größe und Nutzungsart. Außerdem sind darin die so genannten Abteilungen I, II und III aufgeführt.

In Abteilung I werden der Eigentümer sowie der Grund und das Datum der Auflassung aufgeführt. Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den übergang des Eigentums.

In Abteilung II werden Lasten und Beschränkungen des Grundstücks wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und auch Zwangsversteigerungsvermerke eingetragen.

Abteilung III enthält Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Alle Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Grundbuchamt und erhalten daraufhin eine Rangstelle. Diese Rangstelle ist ausschlaggebend für den Wert und die Sicherheit eines Rechtes. So werden z. B. im Falle einer Zwangsvollstreckung die Hypothekenforderungen mit höherem Rang zuerst befriedigt.

Einsicht in das Grundbuch kann jeder nehmen, der ein "berechtigtes Interesse" hat und dieses auch nachweisen kann. Berechtigtes Interesse hat z.B. jeder Kaufinteressent oder auch Mieter.

Im Grundbuch gilt das Rang- oder Prioritätsprinzip. Es besagt, dass sich der Rang einer Grundbuchseintragung nach jenem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Es gilt der alte Grundsatz „Früher an Zeit, stärker an Recht“ (prior tempore, potior iure). Zur Wahrung des Rangprinzipes versieht das Grundbuchgericht Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel, der Datum und Uhrzeit enthält.

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