06Fälligkeit

Fälligkeit eines Anspruchs ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann. Sie ist entscheidende Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 BGB. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, gilt die Auslegungsregel des § 271: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen.

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