06Erfüllung
Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also nur der einzelne Anspruch. Die Erfüllung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Für die Erfüllung ist erforderlich, dass die "geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird" (§ 362 Abs. 1). Dies bedeutet Herbeiführen des Leistungserfolges. Welcher Leistungserfolg geschuldet ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Bsp.: Der Anspruch des Käufers erlischt, wenn er Eigentum und Besitz an der mangelfreien Sache erlangt hat.
Nimmt der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung entgegen, so muss ermittelt werden, ob die Annahme an Erfüllungs satt oder nur erfüllungshalber erfolgte, vgl. § 364 BGB.