06Eigentum
Eigentum bezeichnet die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache. Die wichtigsten Arten des Eigentums sind:
- Alleineigentum: Rechtsinhaber ist nur eine Person.
- Miteigentum: Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Bruchteil zu, § 1008 BGB. Der Bruchteil kann einzeln übertragen oder belastet werden.
- Gesamthandseigentum: Gesamthänder haben kein ideelles Bruchteilsrecht an den einzelnen Gegenständen, über das verfügt werden könnte. Vielmehr steht das Eigentum der Gesamthand ungeteilt zu und es kann grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügt werden.
- Wohnungseigentum iSd WEG: Es setzt sich zusammen aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. Grundstück), zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG).