06Eidesstattliche Versicherung
Die "Eidesstattliche Versicherung" (kurz: E.V.) hat im deutschen Recht mehrere Anwendungsbereiche. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung lautet die vollständige amtliche Bezeichnung "Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben". Die E.V. dient dazu, den Gläubigern einen Einblick und eine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners zu ermöglichen.
Der Schuldner muss ein lückenloses Vermögensverzeichnis vorweisen und einen Eid ablegen, in diesem Verzeichnis alle ihm bekannten Angaben zu seinem eigenen Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen und vor allem vollständig gemacht zu haben. Es dürfen also keinerlei Vermögensgegenstände in diesem Verzeichnis fehlen und somit verheimlicht werden.
Die Vorlage einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar, § 156 StGB. Umgangssprachlich wird der bis 1970 amtliche Begriff "Offenbarungseid" weiterhin verwendet.