06Darlehen

Das BGB unterscheidet zwischen Gelddarlehensvertrag (§§ 488-498 BGB) und Sachdarlehensvertrag (§§ 607-609). Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur den Besitz, sondern das Eigentum an dem überlassenen Geld zu übertragen.

Der Darlehensnehmer soll das überlassene Geld ausgeben können. Daher muss er nicht die ihm überlassenen Münzen und Scheine, sondern nur einen Geldbetrag in derselben Höhe zurückerstatten. Eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Zinsen kann sich sowohl aus einer vertraglichen Vereinbarung als auch aus dem Gesetz (etwa bei Verzug, vgl. §§ 280, 286 BGB).

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