06Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Mit der Bürgschaft erhält der Gläubiger neben dem Anspruch gegen den Schuldner die Möglichkeit, auf das Vermögen des Bürgen zuzugreifen.
Die Bürgschaft wird häufig zur Absicherung von Krediten verlangt, dient aber auch der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen. Begründet wird die Bürgschaft durch eine zwingend schriftliche Erklärung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (Bürgschaftsvertrag), § 766 S. 1 BGB. Keine Schriftform ist erforderlich, wenn die Bürgschaft von einem Kaufmann als Handelsgeschäft erklärt wird, § 350 HGB. Hier ist ein Übereilungsschutz unnötig.