06Besitz
Der Besitz wird umgangssprachlich gleichgesetzt mit dem Vermögen einer Person, etwa deren Grund- oder Hausbesitz. Die rechtliche Bedeutung ist aber eine andere: Besitz ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Ob diese erlangt wurde, entscheidet die Verkehrsanschauung. Dafür kommt es auf die Rechtsbeziehungen zur Sache (etwa die Eigentumsfrage) nicht an. Hier liegt dann auch der Unterschied zum Eigentum. Es gibt zahlreiche Arten des Besitzes, u. a.:
- Unmittelbarer Besitz, d.h. die Ausübung der Sachherrschaft selbst, vgl. § 854 Abs. 1
- Mittelbarer Besitz, d.h. die Überlassung des Besitzes aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen anderen, z.B. den Mieter, auf eine bestimmte Zeit. Der mittelbare Besitz kann ein- oder mehrstufig sein, z.B. in der Beziehung: Vermieter (zweistufiger mittelbarer Besitzer) - Mieter (erststufiger mittelbarer Besitzer) - Untermieter (unmittelbarer Besitzer), vgl. § 868 BGB.
- Der so genannten Besitzdiener steht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis und wird vom Gesetz nicht als Besitzer angesehen. So ist etwa der weisungsgebundene Arbeiter oder Angestellte kein Besitzer, sondern nur der Geschäftsherr.
- Allein-, Teil- oder Mitbesitz: Der Alleinbesitzer ist durch niemanden in seiner Besitzerstellung beschränkt, der Mitbesitz ist demgegenüber gemeinschaftlicher Besitz, vgl. § 866 BGB. Auch der Teilbesitzer ist Alleinbesitzer, § 865 BGB.
Der Besitz ist vererblich, übertragbar und räumt dem Besitzer bestimmte Abwehrrechte ein. Wird dem Besitzer nämlich der Besitz gegen seinen Willen entzogen, so darf er sich dagegen wehren. Daneben gibt es noch einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. Die Beeinträchtigung des Besitzes ist eine unerlaubte Handlung und kann zu Schadensersatzverpflichtungen führen.