06Bankauskunft
Dem Bankgeheimnis kommt für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts in den Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Kreditinstitut eine wesentliche Bedeutung zu. Deshalb dürfen Bankauskünfte nur erteilt werden, sofern dies dem Willen des Kunden entspricht. Darüber hinaus können Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sein, bei Straf- und Steuerverfahren Auskunft zu erteilen.
Für das Bankauskunftsverfahren gelten folgende Regeln:
- Die Bank ist berechtigt, über Geschäftskunden (juristische Personen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind) Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt.
- Bankauskünfte über Privatkunden (alle sonstigen Personen und Vereinigungen) erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
- Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahme werden nicht gemacht.
- Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur dann erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.