06Amtsgericht
In bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen bildet das Amtsgericht in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (1. Instanz), das heißt, das Verfahren beginnt dort. Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig.
Unter anderem ist es für Mahnverfahren zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher auch das Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Jedes Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet, in Familiensachen ist dies jedoch das Oberlandesgericht.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts- sowie Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft).
In Strafprozessen entscheidet das erwartete Strafmaß und die Art der Tat über die Zuständigkeit. Die Straferwartung ist dem jeweils einschlägigen Strafgesetz zu entnehmen. Das Amtsgericht ist bis zu einer Straferwartung von 4 Jahren zuständig. Werden allerdings mehr als 2 Strafjahre erwartet, entscheidet nicht der Amtsrichter allein, sondern es wird ein Schöffengericht eingerichtet (1 Richter, 2 Schöffen). Das erweiterte Schöffengericht am Amtsgericht, welches aus 2 Richtern und 2 Schöffen besteht, entscheidet in umfangreicheren Fällen. Bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren ist das Landgericht zuständig.