06Abtretung

Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung. Im Gegensatz zu Sachen werden Forderungen nicht sachenrechtlich gemäss §§ 929 ff. BGB übertragen, sondern gemäss §§ 398 ff. zediert. Man nennt die Abtretung daher auch Zession.

Eine Forderung kann durch Vertrag vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Schuldner der Forderung.

Der Schuldner kann aber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten.

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