06Verwertung des Pfandes und Verteilung

Wurden bewegliche Vermögensstücke (Mobiliar, Personenwagen etc.) oder Forderungen des Schuldners gepfändet, kann der Gläubiger frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung das Verwertungsbegehren stellen. Bei gepfändeten Grundstücken kann die Verwertung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 SchKG). Wird das Verwertungsbegehren nicht fristgerecht gestellt oder wird es zurückgezogen und nicht innert der gesetzlichen Frist erneuert, erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG).

Bewegliche Sachen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens veräussert (Art. 122 SchKG). Bei Grundstücken erfolgt die Verwertung frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens (Art. 133 SchKG).

Die Verwertung geschieht grundsätzlich auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung (Art. 125 und Art. 133 SchKG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber anstelle der Versteigerung auch ein freihändiger Verkauf treten (Art. 130 und Art. 143b SchKG).

Sobald alle Vermögensstücke verwertet sind, findet die Verteilung statt. Aus dem Verwertungserlös werden vorab die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. Der verbleibende Reinerlös wird den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet (Art. 144 SchKG).

Reicht der Verwertungserlös nicht aus, um die Gläubiger vollumfänglich zu befriedigen, erhält jeder Gläubiger für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Zudem kann der Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 SchKG).

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Der Schuldner hat für die Forderung keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 SchKG).

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