06Rechtsvorschlag

Wird ein Zahlungsbefehl zugestellt, kann der Empfänger, statt zu bezahlen, Rechtsvorschlag gegenüber dem Betreibungsamt zu erheben. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Den Rechtsvorschlag kann man schriftlich und notfalls sogar Telefonisch erklären. Wichtig ist jedoch die amtliche Protokollierung. Für die Erhebung des Rechtsvorschlages gilt eine zehntägige Frist. Sie beginnt am Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen. In der Folge führt der Rechtsvorschlag zu einem vorläufigen Stillstand der Betreibung. Nicht zuletzt deshalb erheben viele Schuldner Rechtsvorschlag, um Zeit zu gewinnen. Dies erhöht jedoch in der weiteren Folge die Kosten für den Schuldner. Besteht die betriebene Schuld zu Recht, hat es daher wenig Sinn, Rechtsvorschlag zu erheben. Im Übrigen ist ein Teil-Rechtsvorschlag möglich, falls ein Teil der Forderung anerkannt respektive bestritten wird. Schliesslich kann der Schuldner seinen Rechtsvorschlag wieder zurückziehen und dem Gläubiger den Weg zur Fortsetzung der Betreibung ebnen.

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