06Rechtsöffnung

Rechtsöffnung stellt die gerichtliche Beseitigung der Sperrwirkung des Rechtsvorschlags dar. Das Rechtsöffnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess den Vorteil, dass es meistens schneller und günstiger ist. Es kann jedoch nur eingeleitet werden, wenn der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt.

Rechtsöffnungstitel sind beispielsweise vollstreckbare Gerichtsurteile, in welchen der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme an den Gläubiger verpflichtet wird oder private Urkunden, in welchen sich der Schuldner unterschriftlich verpflichtet, dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen.

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