06Kosten der Betreibung

Betreibungskosten sind die Gebühren, Entschädigungen und Honorare von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen, die im Rahmen eines SchKG-Verfahrens anfallen. Dazu gehören insbesondere die Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfändung, der Verwertung und der Verteilung sowie die Kosten sämtlicher vom Betreibungs- oder Konkursamt erlassenen Anzeigen, Publikationen und Mitteilungen. Ebenso zählen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, der Konkurseröffnung und des Nachlassverfahrens dazu.

Die Betreibungskosten sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Kann sich dieser jedoch der Betreibung erfolgreich widersetzen, gehen die Kosten zu Lasten des Gläubigers. Der Gläubiger trägt auch insofern ein Kostenrisiko, als er sämtliche Betreibungskosten vorzuschiessen hat (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegenzug ist er berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Bei einer erfolgreichen Betreibung werden demnach die Kosten von Gesetzes wegen zur Schuld geschlagen. Bleibt die Betreibung dagegen ohne Erfolg, erhält der Gläubiger - sofern er die Betreibung zu Ende führt - bloss einen Verlustschein für das vorgeschossene Kapital.

Die Höhe der jeweiligen Gebühren und Entschädigungen ergibt sich aus der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). In einigen wichtigen Bereichen dient der Streitwert als Grundlage zur Bemessung der Gebühr. Vom Streitwert abhängig sind insbesondere die Gebühr für den Erlass eines Zahlungsbefehls (Art. 16 GebV SchKG), die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 48 GebV SchKG) sowie die Gebühr für den Vollzug der Pfändung (Art. 20 GebV SchKG) und für die Verwertung (Art. 30 GebV SchKG). Wie erwähnt, hat der Gläubiger die entsprechenden Gebühren vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Zu den betreibungsrechtlichen Summarsachen zählen u.a. die Verfahren vor dem Rechtsöffnungs-, dem Konkurs-, dem Arrest- und dem Nachlassrichter (Art. 25 Ziff. 2 SchKG).

Lassen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist zur Bemessung der Parteientschädigung der Anwaltstarif der kantonalen Kostenverordnung (KoV) hilfsweise heranzuziehen (§§ 51 und 56 KoV).

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