06Konkurs

Beim Konkurs wird das gesamte Vermögen des Schuldners (Konkursmasse) zur Vollstreckung herangezogen, um aus dem Erlös alle bekannten Gläubiger im Rahmen des Möglichen gleichzeitig und gleichmässig zu befriedigen.

Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen; es steht jetzt unter Konkursbeschlag (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner stehen nur noch die unpfändbaren Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) und sein Erwerbseinkommen zur freien Verfügung. Im Übrigen werden die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse durch die Konkursverwaltung ausgeübt.

Der Konkurs verlangt die gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger. Diese haben ihre Ansprüche im Konkursverfahren geltend zu machen. Für individuelle Rechtsverfolgung besteht daneben kein Raum (Betreibungsverbot). Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich vor, dass alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Zudem können für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, keine neuen Betreibungen eingeleitet werden (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Für Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung begründet hat, kann er dagegen jederzeit (auf Pfändung oder Pfandverwertung) betrieben werden (Art. 206 Abs. 2 SchKG).

Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Davon ausgenommen sind nur die grundpfandgedeckten Schulden. Zusätzlich zur Hauptforderung können die Gläubiger auch die Zinsen bis zur Konkurseröffnung und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Mit der Eröffnung des Konkurses endet der Zinsenlauf gegenüber dem Schuldner (Art. 209 Abs. 1 SchKG).

Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG). Für die übrigen Forderungen und für den ungedeckten Betrag der pfandgesicherten Forderungen besteht im Wesentlichen eine typisierte Rangordnung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) nach Klassen. Innerhalb einer Klasse haben Gläubiger das gleiche Recht.

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