06Betreibungsbegehren
Der Gläubiger kann seinen Schuldner für eine fällige Forderung betreiben. Zu diesem Zweck hat er beim örtlich zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einzureichen (Art. 67 Abs. 1 SchKG).
Der Gläubiger kann seinen Schuldner für eine fällige Forderung betreiben. Zu diesem Zweck hat er beim örtlich zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einzureichen (Art. 67 Abs. 1 SchKG).
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