06Aberkennungsklage

Wenn dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann der unterlegene Schuldner noch versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (Art. 83 SchKG). Mit dieser Klage erreicht er zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Damit ist es dem Gläubiger noch nicht möglich, das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Die Aberkennungsklage leitet ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht und entscheidet sodann endgültig über den Anspruch. Wird sie gutgeheissen, hat dies die definitive Einstellung der Betreibung zur Folge. Wird sie abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen seit der Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht des Betreibungsortes einzureichen. Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Nach Ablauf der 20-tägigen Frist ist die Aberkennungsklage verwirkt. Ein Aussöhnungsversuch beim Friedensrichter findet nicht statt. Einzig bei Forderungen in Zusammenhang mit Mietverhältnissen über unbewegliche Sachen ist zuerst ein Einigungsversuch bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht durchzuführen.

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