06Vollstreckungsvereitelung

Strafbare Handlungen nach den §§ 162, 163 Strafgesetzbuch. Vorsätzliche Schädigung eines Gläubigers im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen, Vorschützen oder Anerkennen von nicht bestehenden Schulden oder sonstige wirkliche oder scheinbare Verringerung des Vermögens. Die Vollstreckungsvereitelung ist nach der Konkursordnung (KO) § 201, Abs. 1, Z 1 ein Einleitungshindernis für ein Abschöpfungsverfahren im Privatkonkurs.

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