06Verjährung

Ansprüche können verjähren, d.h. sie erlöschen nach einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Frist.

Auch die Kapitalforderung, die eine Schuldvorschreibung verbrieft, kann verjähren; ebenso der Anspruch auf die Zinsen. Beim Kapital beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre nach Fälligkeit, bei Zinsen drei Jahre nach dem Ende des Jahres der Fälligkeit. Es handelt sich dabei also um einen Verlust von Rechten, die durch eine bestimmte Zeit nicht ausgeübt werden. Werden Rechte nicht vor Ablauf der Verjährungsfirst durch Klage geltend gemacht oder vom Verpflichteten anerkannt, können sie gegen dessen Willen nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei Klagen auf verjährte Forderungen muss der Beklagte allerdings die Verjährung einwenden, sie wird nicht von Amts wegen beachtet. Wenn er das unterlässt, ergeht ein Versäumungsurteil und der Gläubiger verfügt trotz Verjährung über einen Exekutionstitel. Geldforderungen, wie z.B. offene Teilzahlungen, Mieten oder Kaufpreise, verjähren in der Regel innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit bzw. dem letzten, geeigneten Betreibungsversuch. Die Verjährungszeit der meisten anderen Rechte beträgt 30 Jahre. Rechtskräftig festgestellte Forderungen (Exekutionstitel) verjähren in 30 Jahren.

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