06Vergleich
Vertrag zur Klärung streitiger, zweifelhafter oder uneinbringlicher Rechte unter beiderseitigem Nachgeben.
Für beide Parteien zermürbende Schuldenprobleme können durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (häufig auch als "Ausgleich " bezeichnet) geregelt werden, der Schuldner verpflichtet sich dabei, eine reduzierte Leistung bei Restschuldverzicht zu erbringen.
Vor Gericht oder bei einem Notar in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes geschlossene Vergleiche bilden Exekutionstitel. Außergerichtliche Vergleiche müssen notfalls im Zivilprozess durchgesetzt werden.
