06Unterhalt

Zahlungsverpflichtung aufgrund eines gesetzlichen Anspruches nach Trennung oder Scheidung für getrennt lebende Kinder bzw. ehemaligen Ehepartner.
Unterhaltspflichten für Kinder und Ex-Partner sind bei der Gehaltspfändung zu berücksichtigen, sie erhöhen den unpfändbaren Betrag. Bei Gehaltsexekution von Unterhaltsansprüchen gelten niedrigere Pfändungsgrenzen als bei Pfändung für sonstige Schulden.
Schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht ist gemäß § 198 Strafgesetzbuch strafbar.

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