06Mithaftung oder Mitschuldnerschaft (Solidarschuldnerschaft)
Haftung mehrerer Personen für die gleiche Verbindlichkeit aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung.
Für Gläubiger bringt diese Mithaftung eine zusätzliche Besicherung ihrer Forderung. Jeder Verpflichtete haftet für die gesamte Forderung. Der Gläubiger kann wählen, von wem er Zahlung verlangt (insgesamt natürlich nur einmal).
Hat einer der Schuldner die ganze Leistung erbracht oder mehr als seinen internen Anteil an der Schuld bezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Mitschuldner zu (sog. Regress). Besteht zwischen den Mitschuldnern keine andere vertragliche oder gesetzliche Regelung, so hat jeder Mitschuldner im Innenverhältnis den gleichen Teil der Gesamtschuld zu tragen.