06Massekosten / Masseforderungen
Ansprüche von Gläubigern, die im Schuldenregulierungsverfahren zur Gänze aus der Konkursmasse zu bezahlen sind. Dazu gehören vor allem die Kosten des Verfahrens samt dem Honorar des Masseverwalters . Wenn diese nicht aus der Masse bezahlt werden können, werden sie vorläufig aus Amtsgeldern vorgestreckt, der Schuldner hat sie bis längstens drei Jahre nach Verfahrensende zu begleichen.
