06Einleitungshindernisse

Einleitungshindernisse sind Gründe, bei deren Vorliegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (eine Art des Privatkonkurses ) zu versagen ist. Ihren Ursprung haben diese Einleitungshindernisse in dem Grundsatz, dass nur redliche Schuldner, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhalten sollen. Als Einleitungshindernisse für Schuldner gelten:

  • wer wegen einer Straftat nach §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB verurteilt wurde
  • wer die Auskunfts- und Meldepflicht im Konkursverfahren verletzt
  • wer innerhalb von drei Jahren. vor Konkurseröffnung unverhältnismäßige Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat
  • wer grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftliche Situation macht
  • wem die Bestätigung des Zahlungsplans nach § 195 Z 3 versagt wurde

Die Beratung einer Schuldnerberatungsstelle ist anzuraten.

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