06Einleitungshindernisse
Einleitungshindernisse sind Gründe, bei deren Vorliegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (eine Art des Privatkonkurses ) zu versagen ist. Ihren Ursprung haben diese Einleitungshindernisse in dem Grundsatz, dass nur redliche Schuldner, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhalten sollen. Als Einleitungshindernisse für Schuldner gelten:
- wer wegen einer Straftat nach §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB verurteilt wurde
- wer die Auskunfts- und Meldepflicht im Konkursverfahren verletzt
- wer innerhalb von drei Jahren. vor Konkurseröffnung unverhältnismäßige Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat
- wer grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftliche Situation macht
- wem die Bestätigung des Zahlungsplans nach § 195 Z 3 versagt wurde
Die Beratung einer Schuldnerberatungsstelle ist anzuraten.