06Ausgleich (gerichtlicher)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht beantragen, dass anstelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Dem Ausgleichsvorschlag (Quote von 40 % innerhalb von zwei Jahren) muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Mit Erfüllung erlöschen die restlichen Schulden.
