06Abtretung (Zession, Forderungsabtretung)

Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen, der Rechtsanspruch an der jeweiligen Forderung geht auf den neuen Gläubiger über. Nach Verständigung von der Zession darf der Schuldner nur mehr an den neuen Gläubiger zahlen, nur dieser kann ab jetzt bei Zahlungsrückständen klagen und allenfalls exekutieren.

Für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern verbietet das Konsumentenschutzgesetz die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen. Wird eine derartige Abtretung dennoch vereinbart, bleibt sie allerdings gültig.

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